§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1) Der Verein führt den Namen JFG (Juniorenfördergemeinschaft) Donau-Kels 09 e.V..
2) Die Gründungsvereine der JFG bestehen aus den Vereinen SV Dolling e.V., FC Wackerstein-Dünzing e.V., sowie dem TSV Pförring 1911 e.V..
Die Gründungsvereine sind zugleich auch die Stammvereine der JFG Donau-Kels 09 e.V.
3) Der Verein hat seinen Sitz in 85104 Pförring und ist im Vereinsregister eingetragen.
4) Das Geschäftsjahr ist der 01.07. eines Jahres bis 30.06. des Folgejahres.
5) Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes e. V. und des Bayerischen Fußball-Verbands. Durch die Mitgliedschaft von Einzelpersonen zum Verein wird auch die Zugehörigkeit der Einzelpersonen zum Bayerischen Landes-Sportverband vermittelt.
6) Der Verein erkennt mit der Aufnahme in den BFV und BLSV die Satzung und Ordnungen
des BFV, die darauf gestützten Anordnungen und Beschlüsse und sonstigen Entscheidungen sowie die einschlägigen Bestimmungen der Satzung und Ordnungen des DFB und des SFV, die Grundsätze des Amateursports, des Lizenzspieler-Status und sonstige durch die Entwicklung sich ergebende Änderungen bzw. Ergänzungen der bisherigen Bestimmungen, ferner die sich aus der Mitgliedschaft des BFV bei der Dachorganisation (BLSV) ergebenden Pflichten bzw. Folgen für den Verein als solchen und seine Mitglieder als bindend an. Der Verein haftet auch für die Verpflichtungen seiner Mitglieder, die sich aus der Mitgliedschaft des Vereins beim BFV ergeben.
7) Die JFG und die Stammvereine erkennen die unter den Stammvereinen und der JFG
vereinbarten Ordnungen an.

§ 2 Vereinszweck
1) Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Jugendfußballs und aller damit verbundenen Ertüchtigungen.
2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO1977)
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigen wirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins sowie etwaige Überschüsse werden nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet.
Die Mitglieder erhalten keine Anteile am Überschuss und – in Ihrer Eigenschaft als Mitglieder – auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mittel des Vereins.
Der Verein darf keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigen.
Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein unverzüglich dem Bayerischen Landes-Sportverband e.V., den zuständigen Fachverbänden sowie dem Finanzamt für Körperschaften an.

§ 3 Vereinstätigkeit
1) Die Verwirklichung des Vereinszweckes sieht der Verein insbesondere im Abhalten von geordnetem Trainingsbetrieb und in der Teilnahme am offiziellen Spielbetrieb der Junioren, sowie in der Durchführung von Versammlungen, Vorträgen, Kursen, sportlichen Veranstaltungen und in der Ausbildung bzw. im Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleitern.
2) Der Verein ist für die Besetzung der Altersstufen-Koordinatoren, Trainer-, bzw. Betreuerposten verantwortlich.
3) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

§ 4 Vergütungen für die Vereinstätigkeit
1) Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
Im Rahmen der steuerrechtlichen Vorschriften können jedoch Aufwandsentschädigungen gezahlt werden.
2) Unabhängig davon können tatsächlich entstandene Kosten erstattet werden.

§ 5 Vereinsmittel
1) Die JFG erhält von den Stammvereinen Zuwendungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben.
2) Diese Zuwendungen werden in einer gesonderten Ordnung geregelt. (Equipment, Geld, Plätze etc.)
3) Weitere Einnahmen entstehen aus verschiedenen Veranstaltungen, Spenden, Werbungen
und Mitgliedsbeiträgen.

§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft
1) Die Mitgliedschaft kann nur in schriftlicher Form mittels des zum Zeitpunkt gültigen Aufnahmeformulars erfolgen.
2) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die in einem der JFG zugehörigen Stammvereine angemeldet ist. Die Zahl der Mitglieder ist unbegrenzt. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift des gesetzlichen Vertreters.
3) Eine passive Mitgliedschaft ist auch ohne Beitritt in einen Stammverein möglich.
4) Über die Aufnahme eines Mitglieds entscheidet die Vorstandschaft. Eine Ablehnung ohne
Nennung von Gründen ist möglich.

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder wenn § 5 Abs. 1 nicht mehr zutrifft.
2) Der Austritt ist gegenüber dem Vorstand schriftlich zu erklären. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen zum Geschäftsjahresende zulässig.
3) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins verstößt.
Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes der gesamte Vereinsausschuss mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
Vor Entscheidung des Vereinsausschusses ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Der Beschluss des Ausschusses ist dem Betroffenen durch den Vorstand mittels eingeschriebenen Briefes bekannt zu geben.
4) Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet der Ansprüche des Vereins auf bestehende Forderungen.

§ 8 Beiträge
1) Beiträge für aktive Junioren werden durch die Mitgliedschaft im Stammverein abgegolten.
2) Beiträge für passive Mitglieder werden erhoben.
3) Die Höhe der Beiträge wird vom Vereinsausschuss festgelegt und in einer Ordnung geregelt.

§ 9 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind
1) der Vorstand
2) der Vereinsausschuss
3) die Mitgliederversammlung

§ 10 Vorstand
1) Der Vorstand besteht aus dem 1., 2., und 3. Vorsitzenden sowie ggf. einem weiteren Vorsitzenden, einem Schriftführer und einem Kassier.
2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die bis zu vier Vorsitzenden. Jeder dieser bis zu vier
Vorsitzenden ist einzeln vertretungsberechtigt.
3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstandes im Amt.
a. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
b. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.
c. Jeweils ein Vorstandsmitglied soll aus jeweils einem Stammverein gewählt werden.
4) Dem Vorstand obliegt neben der Vertretung des Vereins, die Wahrnehmung der Vereinsgeschäfte nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
5) Die Vertretungsmacht der Vorstände ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt, dass für Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert über € 300,- (i. W. dreihundert), die Zustimmung des Ausschusses erforderlich ist.

§ 11 Vereinsausschuss
1) Der Vereinsausschuss besteht aus den Vorstandsmitgliedern gemäß § 9 und Beisitzern, deren Anzahl und Aufgaben in der Ordnung festgelegt sind.
2) Die Aufgaben des Vereinsausschusses liegen in der ständigen Mitwirkung bei der Führung der Geschäfte durch den Vorstand. Die Vereinsausschussmitglieder werden durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahre gewählt. Bei der Wahl ist zu beachten,
dass alle Personen im Vereinsausschuss jeweils auch Vereinsmitglied entweder des TSV Pförring, SV Dolling oder FC Wackerstein-Dünzing sind.
3) Der Vereinsausschuss ist beschlussfähig, wenn sieben Vereinsausschussmitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden durch einfache Mehrheit beschlossen.
4) Der Vereinsausschuss nimmt die Aufgaben wahr, für die kein anderes Vereinsorgan ausdrücklich bestimmt ist. Der Vereinsausschuss tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen oder wenn 1/3 seiner Mitglieder dies beantragen.
5) Der Vereinsausschuss kann Ordnungen erlassen. Für den Erlass oder die Änderung einer Ordnung ist eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Ausschussmitglieder erforderlich, vorbehaltlich der Zustimmung der Stammvereine.
6) Über die Sitzung des Vereinsausschusses ist eine Niederschrift aufzunehmen und vom Sitzungsleiter sowie dem Schriftführer (Protokollführer) zu unterzeichnen.

§ 12 Mitgliederversammlung
1) Die Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt, jeweils nach den Abteilungsversammlungen der Stammvereine. Sie ist ferner einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder ein Fünftel der Vereinsmitglieder dies schriftlich und unter Angabe der Gründe und des Zwecks vom Vorstand verlangt.
2) Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand mindestens eine Woche vor dem Versammlungstermin über Anzeige im Informationsblatt der Verwaltungsgemeinschaft Pförring einzuberufen. Mit der Einberufung ist gleichzeitig die Tagesordnung mitzuteilen.
3) Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung beschlussfähig. Stimmberechtigt sind Vereinsmitglieder ab dem vollendeten 14. Lebensjahr.
4) Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet, soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt, die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Zu einem Beschluss, der eine Änderung in der Satzung enthält, ist allerdings eine ¾ Mehrheit erforderlich.
5) Die Art der Abstimmung wird durch den Versammlungsleiter festgelegt. Eine schriftliche Abstimmung hat zu erfolgen, wenn ein Drittel der erschienen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
6) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift, die vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist, aufzunehmen.

§ 13 Kassenprüfung
1) Die von der Mitgliederversammlung angefragten Revisoren überprüfen die Kassengeschäfte des gesamten Vereins auf rechnerische Richtigkeit.
2) Die Kassenprüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der Ausgaben.
3) Eine Überprüfung kann jederzeit, aber mindestens einmal im Jahr erfolgen.
4) Über das Ergebnis sind der Vorstand, der Vereinsausschuss und in der Jahreshauptversammlung die Mitglieder zu unterrichten.

§ 14 Aufnahme neuer Stammvereine
1) Für die Aufnahme eines neuen Vereins ist ein Antrag beim Vorstand zu stellen. Dieser entscheidet dann in einer dafür einberufenen Vereinsausschusssitzung über die Aufnahme des jeweiligen Antragstellers in einfacher Mehrheit. Voraussetzung der Aufnahme für einen neuen Stammverein ist, dass er alle Großfeldmannschaften in die JFG integriert. Er hat keinen automatischen Anspruch auf Ämter innerhalb der JFG.

§ 15 Austritt eines Stammvereins aus der JFG
1) Der Austritt eines Stammvereins ist grundsätzlich zum Ende eines Geschäftsjahres möglich. Es setzt aber eine Antragstellung an den Vorstand 8 Wochen vor Ende des laufenden Geschäftsjahres voraus. Der austretende Stammverein hat keinerlei Ansprüche auf Inventar, Spielmittel, Gelder u. ä. unbeschadet der Ansprüche der JFG auf bestehende interne und externe Forderungen.

§ 16 Auflösung des Vereins
1) Der Verein kann nur durch eine eigens zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Ferner müssen dreiviertel der stimmberechtigten Mitglieder in dieser Mitgliederversammlung anwesend sein. Zur Auflösung ist eine dreiviertel Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, ist innerhalb von vier Wochen erneut eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die unabhängig von der Anzahl der stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist bei der Einladung zur erneuten Mitgliederversammlung hinzuweisen. Der Termin muss so rechtzeitig einberufen werden um den zukünftigen Spielbetrieb der Stammvereine im Jugendbereich zu gewährleisten.
2) Die Liquidation erfolgt durch die zum Zeitpunkt der Auflösung amtierenden Vorstandsmitglieder.
3) Bei Auflösung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins zu gleichen Teilen an die gemeinnützig anerkannten Stammvereine, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben. Sofern zu diesem Zeitpunkt einer der teilnehmenden Vereine nicht mehr als Gemeinnützig anerkannt ist, fällt der jeweilige Anteil an die Gemeinde (Ort des Sitzes) zur Förderung des Sports.

Vorstehende Satzung wurde am 25. Januar 2009 im Sportheim des SV Oberdolling erstellt und am 1. März 2009 in der Sportgaststätte Wackerstein geändert.